Zusätzliches Geländer für Artikel 510 Treppe mit 45° Steigwinkel und 7 Stufen  

• Treppengeländer bei 45° Neigung inkl. Knieleiste  

• Ab einer Steighöhe von 500 mm sowie einem Luftspalt > 180 mm, zwischen Konstruktion und bauseitigem Objekt, ist gemäß DIN EN ISO 14122 an der entsprechenden Seite ein Geländer einzusetzen

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