Allgemeine Geschäftsbedingungen / Verkaufs- und Lieferbedingungen


Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.

I. Vertragsschluss

1. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer Bestätigung wirksam. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung und sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist.

2. Mit dem Empfang unserer Bestätigung und/oder der Abnahme der bestellten Waren oder Leistungen erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht. Sie werden weder durch die Annahme der Bestellung noch durch eine andere konkludente Handlung Vertragsinhalt.

II. Angebote, Preise, Lieferzeiten

1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich unser erteiltes Angebot in Verbindung mit der vereinbarten Konditionsübersicht in Schrift- oder Textform maßgebend. Unsere Preise gelten ab Werk (INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung) zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

2. Verpackung der Ware erfolgt nicht. Wird auf Wunsch des Bestellers eine Verpackung vorgenommen, bleibt uns die Auswahl des Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart überlassen. Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich spesenfrei unserer Lieferstelle zurückzusenden. Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

3. Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluss, ist eine Preisanpassung an veränderte Preisgrundlagen (z. B. Rohstoffe, Löhne) zulässig. Wir berechnen dann die am Liefertag gültigen Preise. Gleiches gilt für Aufträge ohne Preisvereinbarung.

4. Der Beginn und die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Aufforderung zur Lieferung verbunden mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzuzeigen.

5. Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferpflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung und sonstige Hindernisse, wie Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten sowie verspätete Lieferungen unserer Zulieferer berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6. Annahmeverzug
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

III. Haftung bei Alu-Sonderkonstruktionen

1. Die verwendeten Werkstoffe werden nach den geltenden DIN-Vorschriften ausgesucht. Eine hinreichende Dimensionierung gewährleistet die in den Normen geforderte Tragfähigkeit.

2. Für Sonderanfertigungen nach Maßgabe des Bestellers erfolgt die Herstellung nach den anerkannten Regeln der Technik, doch wird von uns hierfür keinerlei Haftung für Unfälle und sich etwa daraus ergebende Folgen übernommen. Für Fehler, die sich aus den vom Besteller vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder dgl.) ergeben, haften wir nicht.

IV. Lieferkonditionen, Leistungsort, Warenrücksendungen

1. Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das Gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

2. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung). Eine Lieferung „frei Haus“ erfordert eine gesonderte Konditionsvereinbarung. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Besteller mit deren Bereitstellung auf diesen über.

3. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Besteller unzumutbar.

4. Warenrücksendungen sind nur zulässig, wenn wir ausdrücklich zustimmen; wir sind berechtigt, pauschale Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des Netto-Warenwertes, mindestens jedoch 12,50 € zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller kraft Gesetzes zum Rücktritt (§ 323 BGB) berechtigt ist bzw. Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) verlangen kann.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern.

2. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

3. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Besteller den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.

4. Der Besteller bleibt unwiderruflich ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zu Geltendmachung unserer Rechte benötigen.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

6. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller den Kaufpreis 30 Tage nach Erstellung der Rechnung an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

2. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig entschieden oder entscheidungsreif.

4. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen, falls Umstände bekannt werden, die auf eine Verschlechterung der Vermögenslage oder der finanziellen Situation des Bestellers hindeuten.

VII. Beschaffenheit der Ware, Garantie

1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die in unseren Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu der Kaufsache dar. Der Besteller ist unabhängig davon verpflichtet, unsere Produkte und Leistungen auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen.

2. Für unsere Produkt- oder Leistungsangaben übernehmen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung. Unsere Produktbeschreibungen und - angaben beschreiben nur die Beschaffenheit unserer Produkte und Leistungen und stellen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.

3. Wir behalten uns technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor.

VIII. Pflichtverletzungen

1. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach § 437 Nr. 1 BGB gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Soweit Liefergegenstände infolge von Mängeln ganz oder teilweise unbrauchbar sind, werden wir nach unserer Wahl, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, kostenlos die Mängel beseitigen oder kostenlos mangelfreie Gegenstände liefern (zusammen im Folgenden „Nacherfüllung“ genannt). Außerdem tragen wir die unmittelbaren Kosten des Ein- und Ausbaus des Bestellers. Eine solche Kostentragungspflicht für unmittelbare Aus- und Einbaukosten besteht nicht, wenn diese im Ausland anfallen. Sie besteht ferner nicht, soweit zwischen ihnen und dem Lieferpreis der mangelhaften Liefergegenstände kein angemessenes Verhältnis besteht. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für Schäden, die auf eine der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, stehen wir nicht ein.

b) Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat uns der Besteller die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Nachbesserung in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lasen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In einem solchen Fall sind wir sofort zu verständigen.

2. Die weiteren gesetzlichen Rechte des Bestellers gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Wir haften ausschließlich in folgenden Fällen:

(1) Vorsätzliche Pflichtverletzung;
(2) Grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen;
(3) Schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
(4) Arglistiges Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes;
(5) Schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten - bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden;
(6) Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

3. Soweit nicht in VII Ziffer 1 und 2 etwas anderes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

4. Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Die beanstandeten Liefergegenstände sind zu unserer Verfügung zu halten. Die Kosten der Rücksendung erstatten wir nur, wenn diese auf unseren Wunsch hin erfolgt.

5. Den Besteller trifft die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche wegen Pflichtverletzung gegeben sind. Das gilt auch für ein Verschulden unsererseits.

6. Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist.

7. Für gesetzliche Rücktrittsrechte gilt § 350 BGB entsprechend.

IX. Sonstiges

1. Erfüllungsort ist Bad Pyrmont.

2. Gerichtsstand ist Hameln. Wir können jedoch auch am Geschäftssitz des Bestellers klagen.

3. Das Vertragsverhältnis unterfällt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Vollständiges oder teilweises Unterlassen oder verspätetes Geltendmachen irgendeines Rechtes aus diesem Liefervertrag bedeutet keinen Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht

5. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

6. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.

07/2019 Geschäftsführer: Friedrich Florian Schlichte, Roswitha Schlichte · AG Hannover HRB 100214

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